Eintritt / Austritt

Kircheneintritt

Wie werden Sie Mitglied der Reformierten Kirchgemeinde Uerkheim?

Wenn Sie erstmals in die Reformierte Kirche eintreten, oder nach einer gewissen Zeit wiedereintreten möchten, so können Sie dem Sekretariat oder dem Pfarramt eine schriftliche Mitteilung (Brief) oder das ausgefüllte Beitrittsformular zukommen lassen. Sie können sich auch persönlich an uns wenden. Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Eltern den Eintritt schriftlich erklären.

Das Beitrittsformular finden Sie hier.

Warum ist eine Mitgliedschaft in der Reformierten Kirche erstrebenswert?

12 gute Gründe für die Mitgliedschaft in der Reformierten Kirche finden Sie hier aufgelistet und ausgeführt. Gerne nimmt sich die Kirchenpflege oder das Pfarramt Zeit, sich näher mit Ihnen darüber auszutauschen.

Sie wohnen nicht in Uerkheim, möchten aber in unserer Kirchgemeinde Mitglied sein?

Zur Zeit ist es leider nicht möglich, die Zugehörigkeit der Kirchgemeinde frei zu wählen. 2007 hat die Synode ein erweitertes Modell der Mitgliedschaft beschlossen, bei dem jedes Mitglied unabhängig vom Wohnort die Kirchgemeinde frei wählen kann, in der es mit allen Rechten und Pflichten Mitglied sein möchte. Diese Regelung wurde aufgrund eines Rekurses vom Rekursgericht der Landeskirche im Herbst 2008 aufgehoben. Nun soll mit einer anderen Regelung die frei Wahl der Kirchgemeinde realisiert werden. Das Mitglied soll frei entscheiden können, welcher Kirchgemeinde seine Kirchensteuer zugewiesen werden soll. Dazu muss aber die Software des kantonalen Steueramts angepasst werden. Dies wurde der Landeskirche für 2022 in Aussicht gestellt.

Kirchensteuer… was ist das?

Die Mitglieder der Kirche sind kirchensteuerpflichtig. Die Kirchgemeinden als öffentlich-rechtliche Institutionen haben das Recht die Kirchensteuer nach den Vorgaben der staatlichen Steuergesetzgebung und der Steuerveranlagung zu erheben. Die Kirchgemeindeversammlung – d. h. Sie als Mitglied – bestimmt die Höhe des Steuerfusses nach den Grundsätzen der staatlichen Steuergesetzgebung.

Kirchenaustritt

Wenn Sie aus der Kirche austreten möchten, weil Sie verletzt wurden, weil Sie nicht hinter gewissen Entwicklungen stehen können, oder weil Sie die Kirchensteuer nicht bezahlen können, so legen wir Ihnen sehr ans Herz das Gespräch mit dem Pfarramt zu suchen. Sie können sich mit dem Pfarrer unter Zusicherung der Schweigepflicht darüber austauschen, was Sie beunruhigt.

Wenn Sie entschieden sind, aus der Kirche auszutreten, finden Sie auf der Seite der Reformierten Landeskirche Aargau unter dem Stichwort «Kirchenaustritt» weiterführende Informationen.

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